Statuten

"Freunde der Ka-We-De"

I Allgemeines

1.     Wesen, Zweck und Aktivitäten

1.  Wesen

Unter dem Namen „Freunde der Ka-We-De" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.      Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Nutzung des Freibads und der Kunsteisbahn Ka-We-De auf Dauer, d.h. dass sowohl Winter- als auch Sommerbetrieb möglichst integral erhalten bleiben. Die Ka-We-De soll Treff-, Sport- und Kulturort für alle bleiben. Der Verein trägt dazu bei, das integral geschützte Kulturgut und Architekturdenkmal ersten Ranges als solches besser in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit zu verankern.

II.   Mitgliedschaft

3.     Mitgliederkategorien

Der Verein „Ka-We-De" besteht aus:

-           Aktivmitgliedern

-           Gönnern

-           Patronatsmitgliedern

4.     Aktivmitglieder

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse am Erhalt der Ka-We-De hat.

5.     Gönner

Natürliche oder juristische Personen, welche den Verein besonders unterstützen wollen, können Gönner werden. Sie bezahlen einen Gönnerbeitrag.

Gönner werden an die Mitgliederversammlung eingeladen und haben beratende Stimme.

6.     Patronat

Der Verein kann ein Patronatskomitee bezeichnen. Dieses besteht aus Personen oder Vertretern von Organisationen, die den Vereinszweck durch ihren Namen oder durch ihre Funktion besonders fördern.

Die Patronatsmitglieder werden an die Mitgliederversammlung eingeladen und haben beratende Stimme.

7.     Aufnahme

Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich mit den Statuten einverstanden erklärt und den Jahresbeitrag entrichtet.

8.      Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt

-       bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

-       bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt von Aktivmitgliedern aus dem Verein kann unter Einhaltung der halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres schriftlich an die Präsidentin / den Präsidenten des Vorstandes erfolgen. Der Austritt von Gönnern und Patronatsmitgliedern kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch dem Verein gegenüber. Es wird keine Austrittsgebühr erhoben.

9.     Ausschluss

Mitglieder, die den Vereinsstatuten fortgesetzt und in grober Weise zuwider handeln, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachgekommen sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitteilung des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Ausschluss kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung rekurriert werden. Über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Der Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.

10. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Mitgliederversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Beiträge pünktlich zu bezahlen. Sie haben das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren.

11. Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

III.         Organe

12. Organe

Die Organe des Vereins sind:

-       Die Mitgliederversammlung

-       Der Vorstand

-       Die Revisionsstelle

13. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, oder auf Begehren von mindestens 1/5 aller Aktivmitglieder einzuberufen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften mit einfachem Mehr gefasst.

Die Einladung erfolgt unter Angaben der Traktanden mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an alle Mitglieder.

14. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient neben der Behandlung der ordentlichen Traktanden der allgemeinen Aussprache und Information der Mitglieder. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Mitgliederversammlung sind folgende ordentliche Traktanden vorzulegen:

-       Wahl der Stimmenzähler und Feststellung der Beschlussfähigkeit

-       Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

-       Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

-       Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung

-       Vorlage und Genehmigung des Budgets für das nächste Jahr

-       Festlegung des Mitgliederbeitrages

-       Wahl der Präsidentin / des Präsidenten oder des Co-Präsidiums und des übrigen Vorstandes

-       Änderung der Statuten

-       Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, sofern solche Anträge mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht worden sind.

-       Abberufung des Vorstandes, von einzelnen Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen während der Amtszeit

-       Beschlussfassung über allfällige Rekurse resp. Ausschluss von Mitgliedern

-       Wahl der Revisionsstelle

15. Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Er setzt sich mindestens aus folgenden Mitgliedern zusammen:

-           der Präsidentin / dem Präsidenten oder einem Co-Präsidium

-           dem Kassier/der Kassiererin

-           dem Protokollführer/der Protokollführerin

-           zwei Beisitzer / Beisitzerinnen

16. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein. Er setzt die Ziele fest. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Vereinsbeschlüsse sowie für einen gesunden Finanzhaushalt. Zwei Vorstandsmitglieder zeichnen rechtsverbindlich zu zweit. Die Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten oder dem Co-Präsidium nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende / der Vorsitzende den Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse sind ausnahmsweise möglich. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

17. Arbeitsgruppen

Für besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen eingesetzt werden, zu denen auch Personen zugezogen werden können, die dem Verein nicht angehören.

IV     Finanzen

18. Einnahmen

Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

-       die jährlichen Mitgliederbeiträge, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,

-       freiwillige Beiträge und Spenden,

-       und weitere Einnahmen.

19. Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung und erstattet den Mitgliedern des Vereins Bericht. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

20. Haftung des Vereins

Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist explizit ausgeschlossen.

V.   Schlussbestimmungen

21. Statutenänderung

Einer Total- oder Teilrevision dieser Statuten kann nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

Anträge über Statutenänderungen müssen bis spätestens 30 Tage vor der darüber befindenden Versammlung schriftlich bei der Präsidentin / dem Präsidenten oder dem Co-Präsidium

eingereicht werden.

22. Vereinsauflösung

Für die Auflösung des Vereins oder für dessen Fusion mit einer anderen Organisation ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zweckbestimmung und mit Sitz in der Schweiz.

23. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. Dezember 2013 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.